Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
Stand: 24.08.2021
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 23.07.2002 – S 7 (9) KR 24/00
- OLG Thüringen, 22.08.2016 – 6 W 66/16Zitiert von 1
- BFH, 10.04.2019 – XI R 11/17EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDKZitiert von 2
- BSG, 28.09.2006 – B 3 KR 23/05 RKrankenhausvergütung: Keine Verschuldenszurechnung von Pflichtverletzungen des MDK zur Krankenkasse analog § 278 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 – L 16 KR 61/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.12.2022 – V R 12/21Körperschaftsteuerbefreiung für ArbeitsgemeinschaftenZitiert von 1
- BVerfG, 08.11.2016 – 1 BvR 935/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen länderübergreifende Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (§ 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB V <juris: SGB 5>) - Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bzgl der Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) - hier: mangelnde Aktivlegitimation eines Krankenhauses bzgl der allgemeinen Persönlichkeitsrechte ihrer Patienten - teils unzureichende SubstantiierungZitiert von 4
- LSG Hessen, 04.05.2015 – L 1 KR 381/13Zitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 281 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 281 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/281#abs-1 (1) Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des Medizinischen Dienstes Bund sind die Medizinischen Dienste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/281#abs-2 (2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel werden von den Medizinischen Diensten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 217d Absatz 2 gilt entsprechend. Für den Haushaltsplan des Medizinischen Dienstes Bund gilt § 217d Absatz 4 entsprechend. Das Nähere zur Finanzierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/281#abs-3 (3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Absatz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten.